der Powertune Spezialkabelsysteme GmbH & Co. KG
Stand: Juni 2026
(1) Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für sämtliche Lieferungen, Leistungen, Angebote und Verträge der Powertune Spezialkabelsysteme GmbH & Co. KG, Johann-Adam-Kleinschroth-Str. 10, 97318 Kitzingen.
(2) Unsere Angebote richten sich ausschließlich an Unternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
(3) Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(4) Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
(1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(2) Technische Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte sowie Leistungsbeschreibungen stellen keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale dar.
(3) Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Lieferung zustande.
(4) Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
(1) Sämtliche Preise verstehen sich netto ab Werk Kitzingen zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Verpackungs-, Versand-, Transport-, Zoll- und Versicherungskosten werden gesondert berechnet.
(3) Der Mindestbestellwert beträgt 200,00 EUR netto.
(4) Für Aufträge unterhalb des Mindestbestellwertes berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von 25,00 EUR netto.
(5) Bei Rahmenaufträgen, Lieferabrufen oder langfristigen Projekten behalten wir uns Preisänderungen vor, sofern sich Material-, Energie-, Lohn- oder Beschaffungskosten wesentlich verändern.
(1) Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 14 Tagen netto ohne Abzug zahlbar.
(2) Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zahlungseingang auf unserem Konto.
(3) Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 BGB zu berechnen.
(4) Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.
(5) Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
(1) Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden.
(2) Lieferfristen beginnen erst nach vollständiger Klärung aller technischen und kaufmännischen Details sowie nach Eingang vereinbarter Vorauszahlungen.
(3) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
(4) Die Einhaltung vereinbarter Lieferfristen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden voraus.
(5) Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verschieben.
Hierzu zählen insbesondere:
(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe an das Transportunternehmen auf den Kunden über.
(2) Dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung, Teillieferungen oder sonstigen Nebenleistungen.
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum.
(2) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern.
(3) Bereits jetzt tritt der Kunde sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an uns ab.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
(1) Bei Rahmenaufträgen sind die vereinbarten Abrufmengen innerhalb der vereinbarten Laufzeit abzunehmen.
(2) Erfolgt kein Abruf innerhalb der vereinbarten Frist, sind wir berechtigt, die Ware zu fertigen und in Rechnung zu stellen.
(3) Lager-, Bevorratungs- und Beschaffungskosten können gesondert berechnet werden.
(1) Für kundenspezifische Kabelkonfektionen, Kabelbäume, Baugruppen und Sonderanfertigungen gelten die vom Kunden freigegebenen Zeichnungen, Spezifikationen und Muster.
(2) Der Kunde trägt die Verantwortung für die technische Richtigkeit seiner Vorgaben.
(3) Rückgaben kundenspezifisch gefertigter Produkte sind ausgeschlossen, sofern kein nachweisbarer Sachmangel vorliegt.
(4) Änderungen nach Auftragserteilung können zusätzliche Kosten und Lieferzeitverlängerungen verursachen.