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Kabelbäume international beziehen: Incoterms, Ausfuhr und Zolltarifnummer
Wer Kabelbäume in Deutschland fertigen lässt und im Ausland einbaut, klärt mehr als Preis und Termin. Lieferbedingung, Ausfuhrpapiere, Zolltarifnummer und Ursprung entscheiden mit darüber, was eine Sendung kostet und wie lange sie unterwegs ist. Eine Einordnung der Begriffe.

Incoterms: was die Klauseln regeln
Die Incoterms sind Lieferklauseln der Internationalen Handelskammer. Die aktuelle Fassung stammt aus dem Jahr 2020 und umfasst elf Klauseln, jede mit einem Kürzel aus drei Buchstaben. Sie beantworten vier Fragen: Wer organisiert den Transport, wer bezahlt ihn, wo geht die Gefahr auf den Käufer über und wer erledigt die Zollformalitäten.
Ebenso wichtig ist, was die Klauseln nicht regeln. Eigentumsübergang, Zahlungsbedingungen, Gewährleistung, anwendbares Recht und Gerichtsstand stehen nicht in den Incoterms, sondern im Vertrag. Unvollständig ist eine Klausel außerdem ohne benannten Ort. Üblich ist die Form Kürzel, Ort, Fassung, zum Beispiel „FCA Kitzingen, Incoterms 2020“.
EXW, FCA und DAP im Vergleich
In der Kabelkonfektion sind vor allem drei Klauseln im Gespräch. Sie unterscheiden sich darin, wie weit der Lieferant geht.
- EXW (Ab Werk): Der Käufer übernimmt die Ware am Werk des Lieferanten. Er organisiert Verladung, Transport, Ausfuhr und Einfuhr und trägt ab Bereitstellung die Gefahr. Für den Käufer ist das die weitestgehende Pflicht.
- FCA (Frei Frachtführer): Der Lieferant übergibt die Ware ausfuhrverzollt an den Frachtführer, den der Käufer benannt hat. Geschieht das am Werk, verlädt der Lieferant auf das abholende Fahrzeug. An einem anderen Ort gilt die Ware als geliefert, sobald sie entladebereit bereitsteht.
- DAP (Geliefert benannter Ort): Der Lieferant bringt die Ware auf eigene Kosten und Gefahr bis zum vereinbarten Ort beim Käufer. Entladen, Einfuhrabfertigung, Zölle und Einfuhrsteuern bleiben beim Käufer.
- CPT und CIP: Der Lieferant zahlt den Transport bis zum Zielort, die Gefahr geht aber schon bei Übergabe an den ersten Frachtführer über. Bei CIP kommt eine Transportversicherung des Lieferanten hinzu.
- DDP (Geliefert verzollt): Der Lieferant übernimmt zusätzlich Einfuhrabfertigung, Zoll und Einfuhrsteuern. Das setzt voraus, dass er im Zielland auftreten kann, und kommt deshalb selten vor.
Ein verbreiteter Stolperstein steckt in EXW: Formal ist dort der Käufer für die Ausfuhranmeldung verantwortlich. Wer außerhalb der EU sitzt, kann diese Rolle im EU-Zollgebiet aber nicht ohne Weiteres übernehmen. Für grenzüberschreitende Geschäfte empfiehlt die Internationale Handelskammer deshalb FCA statt EXW.
Ausfuhranmeldung: wer meldet an, und wann
Innerhalb der EU gibt es keine Zollanmeldung. Hier zählen die Umsatzsteuer, also die innergemeinschaftliche Lieferung mit gültiger Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und einem Nachweis über den Verbleib der Ware, und ab bestimmten Schwellen die Statistikmeldung Intrastat.
Verlässt die Ware das Zollgebiet der EU, etwa in die Schweiz, nach Norwegen, ins Vereinigte Königreich oder nach Übersee, braucht es eine elektronische Ausfuhranmeldung. In Deutschland läuft sie über das IT-Verfahren ATLAS. Die Anmeldung bekommt eine Bezugsnummer (MRN), die die Sendung begleitet. Nach dem Verlassen der EU bestätigt der Ausgangsvermerk die Ausfuhr. Er ist zugleich der Beleg dafür, dass die Lieferung umsatzsteuerfrei bleiben darf.
Für kleine Sendungen sind Vereinfachungen vorgesehen, derzeit bis zu einem Wert von 1.000 Euro und 1.000 Kilogramm je Sendung. Wer anmeldet, ergibt sich aus der vereinbarten Incoterms-Klausel. Als Ausführer auftreten kann nur, wer im Zollgebiet der Union ansässig ist. Schwellen und Verfahren ändern sich; maßgeblich sind die Angaben der Zollverwaltung.
Unabhängig davon gilt die Ausfuhrkontrolle. Ob eine Genehmigung nötig ist, hängt von der Ware, vom Empfängerland, vom Empfänger und vom Verwendungszweck ab. Geprüft werden unter anderem die Dual-Use-Verordnung der EU, nationale Listen und Sanktionen. Das betrifft auch Kabelsätze, wenn sie für eine gelistete Anwendung bestimmt sind.
Zolltarifnummer: Kapitel 85, Position 8544
Jede Ware braucht in der Zollanmeldung eine Nummer. Die ersten sechs Stellen stammen aus dem weltweit harmonisierten System (HS), die Stellen sieben und acht aus der Kombinierten Nomenklatur der EU. Bei der Ausfuhr aus Deutschland sind acht Stellen anzugeben, bei der Einfuhr elf. Konfektionierte Leitungen und Kabelbäume gehören in aller Regel in das Kapitel 85 und dort in die Position 8544.
- Position 8544: isolierte Drähte, Kabel und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken
- 8544 30: Zündkabelsätze und andere Kabelsätze von der für Beförderungsmittel verwendeten Art
- 8544 42: andere elektrische Leiter für eine Spannung bis 1.000 Volt, mit Anschlussstücken
- 8544 49: andere elektrische Leiter für eine Spannung bis 1.000 Volt, ohne Anschlussstücke
- 8544 60: elektrische Leiter für eine Spannung über 1.000 Volt
Die Einreihung hängt vom konkreten Erzeugnis ab. Ein Kabelbaum, der als Teil einer Baugruppe geliefert wird, kann einer ganz anderen Position zugeordnet sein. Verantwortlich für die Nummer ist, wer anmeldet. Wer Sicherheit braucht, beantragt eine verbindliche Zolltarifauskunft; sie bindet die Zollstellen der gesamten EU. Welche Nummer für Ihr Teil in Frage kommt, sprechen Sie am besten früh mit uns und Ihrem Zolldienstleister ab.
Ursprung: Präferenznachweis und Lieferantenerklärung
Der Ursprung entscheidet darüber, ob im Zielland Zoll anfällt. Zu unterscheiden sind zwei Begriffe. Der nichtpräferenzielle Ursprung sagt, aus welchem Land eine Ware handelsrechtlich stammt; nachgewiesen wird er meist mit einem Ursprungszeugnis der Industrie- und Handelskammer. Der präferenzielle Ursprung entscheidet über Zollvorteile aus einem Freihandelsabkommen der EU, etwa mit der Schweiz, Norwegen, dem Vereinigten Königreich, Kanada, Japan oder Südkorea.
Präferenziellen Ursprung hat eine Ware nur, wenn sie die Regel des jeweiligen Abkommens für ihre Position erfüllt. Meist geht es darum, welchen Anteil Vormaterial ohne Ursprung haben darf oder ob sich die Zolltarifnummer durch die Verarbeitung ändert. Nachgewiesen wird der Ursprung je nach Abkommen mit einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder mit einer Erklärung auf der Rechnung. Bis zu einem Sendungswert von 6.000 Euro darf jeder Ausführer diese Erklärung abgeben, darüber nur mit Bewilligung als Ermächtigter Ausführer oder als registrierter Ausführer.
Damit ein Hersteller den Ursprung überhaupt erklären kann, braucht er Lieferantenerklärungen seiner eigenen Vorlieferanten. Eine Langzeit-Lieferantenerklärung deckt alle Sendungen eines Zeitraums von bis zu zwei Jahren ab. Fehlen solche Erklärungen für Leitungen, Kontakte und Steckverbinder, lässt sich kein Präferenznachweis ausstellen, auch wenn die Fertigung in Deutschland stattfindet. Mehr dazu, was eine Fertigung in Deutschland ausmacht, steht im Artikel Kabelkonfektion aus Deutschland.
Welche Unterlagen eine Sendung begleiten
Welche Papiere nötig sind, hängt vom Zielland, von der Incoterms-Klausel und vom Abkommen ab. Üblich ist diese Zusammenstellung:
- Handelsrechnung mit Warenbeschreibung, Zolltarifnummer, Ursprungsland, Wert und vereinbarter Incoterms-Klausel
- Lieferschein und Packliste mit Anzahl, Maßen und Gewichten der Packstücke
- Ausfuhranmeldung mit Bezugsnummer (MRN), sobald die Ware die EU verlässt
- Präferenznachweis oder Ursprungszeugnis, wenn Zielland oder Käufer ihn brauchen
- Prüf- und Messprotokolle, Erstmusterprüfbericht oder Materialnachweise, sofern vereinbart
- Kennzeichnung der Packstücke nach IPPC (ISPM 15), wenn Holzverpackung verwendet wird
Was auf den Kabelbaum selbst gehört, also Artikelnummer, Änderungsstand, Seriennummer oder Code, beschreibt der Artikel Kabelkennzeichnung. Welche Protokolle und Nachweise möglich sind, steht auf der Seite Prüfung und Dokumentation.
Was vor dem Angebot zu klären ist
Powertune fertigt seit 2006 Kabelsätze und Kabelbäume. Gefertigt wird in Kitzingen, geliefert in die DACH-Region und weltweit. Das Qualitätsmanagement ist nach ISO 9001:2015 zertifiziert, das Zertifikat steht auf der Seite Downloads. Welche Lieferbedingung, welche Unterlagen und welche Fristen für ein konkretes Projekt gelten, hängt von Zielland und Umfang ab. Das gehört in Angebot und Auftragsbestätigung und lässt sich nicht pauschal auf einer Website beantworten.
Nennen Sie in der Anfrage deshalb gleich Lieferanschrift und Zielland, Ihre Wunschklausel nach Incoterms oder Ihren Spediteur, die benötigten Nachweise sowie Wunschtermin und Abrufmengen. Dann lässt sich früh sagen, was möglich ist und was noch geklärt werden muss.
Dieser Artikel ordnet Begriffe ein und ersetzt keine Zoll- oder Rechtsberatung. Was sonst in eine Anfrage gehört, fasst die Anfrage-Checkliste zusammen. Den Weg von der Anfrage bis zur Lieferung zeigt die Seite So läuft ein Projekt ab; Zeichnung, Stückliste und Skizze erreichen uns über das Anfrageformular.


